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   BAG, 21.01.1965 - 2 AZR 38/64   

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https://dejure.org/1965,843
BAG, 21.01.1965 - 2 AZR 38/64 (https://dejure.org/1965,843)
BAG, Entscheidung vom 21.01.1965 - 2 AZR 38/64 (https://dejure.org/1965,843)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 1965 - 2 AZR 38/64 (https://dejure.org/1965,843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Mündliche Verhandlung - Tatsacheninstanz - Tarifliche vorgesehene Altersgrenze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 46
  • NJW 1965, 1453
  • DB 1965, 708
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 13.05.1964 - 4 AZR 158/63

    Besonders verantwortliche Tätigkeit - Versagen des Angestellten - Weittragende

    Auszug aus BAG, 21.01.1965 - 2 AZR 38/64
    Unter die VergGr» II fallen Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung, die sich durch besonders verantwortliche Tätigkeit aus der VergGr« III, die bereits abgeschlossene Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit verlangt, herausheben« Die danach erforderliche besondere Verantwortung kann sich auf den Behördenapparat als solchen erstrecken, wie bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, oder auf ideelle oder materielle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder schließlich auf die Lebensverhältnisse Dritter , Dabei kann je nach den Umständen das eine oder das andere Moment genügen oder auch eine besondei"e Verantwortung im Sinne der VergGr« II erst beim Zusammentreffen mehrerer Momente anzuerkennen sein» Die Entscheidung hierüber liegt im wesentlichen im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Vierten Senats vom 13o Mai 1964 - 4 AZR 158/63 -)« Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist oder ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder die Bewertung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl« BAG AP Nr» 18, 19, 27 zu § 3 TOoA), Auf solchen Fehlern beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht« In der vom Landesarbeitsgericht gewürdigten Stellung als Hauptsachbearbeitcr für Maschinenbau und Elektrotechnik der Haienbauabtoi.lung Ost waren dem Kläger nach dem- Organisationsplan vom 1« Januar 1959 vier Ingenieure unterstellt und das Hafenverkehrsboot sowie ein Pkw zugoteilt« Mit der Stellung waren auch Aufgaben von einer gewissen Bedeutung verknüpft, wie sich aus der Übertragung der Bauaufsicht über den maschincntechniscb.cn Teil des Prüfstandes ergibt« Daraus läßt sich jedoch noch nicht entnehmen, daß sich die Tätigkeit des Klägers aus der normalen Tätigkeit eines durchschnittlichen akademischen Angestellten, die bereits ein hohes Iiaß an Verantwortung mit sich bringt (vgl, BAG AP Nr» 5 zu § 3 TOcA; ferner das bereits erwähnte Urteil des Vierten Senats vom 13« Mai 1964), heraushob, Der oben erwähnte Organisationsplan spricht eher für das Gegenteil., Danach war Leiter der Hafenbauverwaltung ein Regierungsrat, der mithin auch nur der Eingangsstufe des höheren Dienstes angchörtco Auch ist die Zahl der dem Kläger - ähnlich wie den anderen Hauptsachbearbeitern - unterstellten Arbeitnehmer nicht groß zu nennen» Zu ihnen gehörten keine akademisch vorgcbildeten Angestellten; mit Diplomingenieuren waren vielmehr nur Hauetsachbearbeiterstellen besetzt» Die verantwortliche Mitarbeit an Objekten von Bedeutung ist auch für durchschnittliche akademische Angestellte nichts Ungewöhnliches, Das Landesarbeitsgericht brauchte daher auch die Mitwirkung des Klägers bei der Errichtung des Prüfstandes nicht zum Anlaß zu nehmen, eine besondere Verantwortung des Klägers zu bejahen.
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Dies könnte eine an der Vereitelung der Auflösung interessierte Partei dazu verleiten, den Prozess, soweit dies in ihrer Macht steht, über den Beendigungszeitpunkt hinaus zu verzögern, um daraus finanzielle Vorteile zu ziehen (vgl. Senat 21. Januar 1965 - 2 AZR 38/64 - zu I 1 der Gründe, BAGE 17, 46).

    Sie trägt überdies dem gesetzlichen Sanktionszweck der nach § 10 KSchG festzusetzenden Abfindung Rechnung (vgl. ErfK/Kiel 10. Aufl. § 9 KSchG Rn. 5) und entspricht der Methodik des Schadenersatzrechts (Senat 21. Januar 1965 - 2 AZR 38/64 - aaO; Tschöpe FS Schwerdtner 217, 242 f.).

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Andernfalls kann durch das Urteil nichts mehr gestaltet werden (BAG 20. März 1997 - 8 AZR 769/95 - BAGE 85, 330 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 30 = EzA BGB § 613a Nr. 148, zu B II 4 b der Gründe; 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr. 16, zu II 2 a der Gründe; vgl. auch 21. Januar 1965 - 2 AZR 38/64 - BAGE 17, 46 = AP KSchG § 7 Nr. 21, zu II 1 der Gründe; KR-Spilger § 9 KSchG Rn. 32; ErfK/Ascheid § 9 KSchG Rn. 11; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG § 9 Rn. 31; Löwisch/Spinner KSchG § 9 Rn. 27; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR § 9 KSchG Rn. 9; APS/Biebl § 9 KSchG Rn. 89).

    Außerdem spricht für eine gerichtliche Auflösung in diesem Fall, dass andernfalls die Partei, die die Auflösung rechtzeitig und mit ausreichender sachlicher Begründung beantragt hat, durch eine längere Dauer des Prozesses ohne ihr Verschulden benachteiligt werden könnte (herrschende Meinung BAG 17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr. 16; 21. Januar 1965 - 2 AZR 38/64 - BAGE 17, 46 = AP KSchG § 7 Nr. 21; KR-Spilger § 9 KSchG Rn. 34; ErfK/Ascheid § 9 KSchG Rn. 11; v. Hoyningen-Huene/ Linck KSchG § 9 Rn. 53; APS/Biebl § 9 KSchG Rn. 87 f.; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR § 9 KSchG Rn. 9; aA Löwisch/Spinner KSchG § 9 Rn. 28; Stahlhacke/Vossen Rn. 1973).

  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95

    Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

    Im übrigen wird nach dem Sinn und Zweck des § 9 KSchG sogar die Auffassung vertreten, die gerichtliche Auflösung scheide selbst dann aus, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen nach Ablauf der Kündigungsfrist anderweitig beendet worden sei (vgl. Löwisch, aaO, § 9 Rz 27; Ascheid, aaO, Rz 798, jeweils m.w.N., auch für die herrschende Gegenmeinung, vgl. insoweit BAG Urteil vom 21. Januar 1965 - 2 AZR 38/64 - AP Nr. 21 zu § 7 KSchG, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 2/87

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Auflösungsantrages durch das

    a) Eine gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aus anderem Grund vor dem nach § 9 Abs. 2 KSchG anzunehmenden Auflösungszeitpunkt sein Ende gefunden hat, denn der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auflösungszeitpunkt gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Auflösungsurteils (BAGE 17, 46 = AP Nr. 21 zu § 7 KSchG; KR-Becker, aaO, § 9 KSchG Rz 32).

    Hat das Arbeitsverhältnis allerdings nach dem vom Gericht nach § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Zeitpunkt, aber vor Erlaß des Auflösungsurteils geendet, so steht dies der gerichtlichen Auflösung nicht entgegen (BAGE 17, 46 = AP aaO, mit ablehnender Anmerkung von Herschel; zustimmend: Auffarth, DB 1969, 530, 531; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 9 Rz 28; KR-Becker, aaO, Rz 34; Schnorr von Carolsfeld, SAE 1965, 163; Schwedes, BAbrbBl. 1966, 688, 692).

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